Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

Stach Handels GmbH ● Bürgermeister-Bombeck-Strasse 1 ● 22851 Norderstedt

 

1. Angebot- und Vertragsabschluß

Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt ist oder die Lieferung erfolgt ist. Bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telefonische, telegrafische oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich bestätigt wird.

An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund seiner eingesandten Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regressansprüchen schadlos zu halten.

2. Preise

Die Preise gelten ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung. Sie sind freibleibend und gelten ab Lager Norderstedt. Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet und ausgewiesen.

Bei Kleinstbestellungen von Strassenkappen mit einem Nettowarenwert von unter 500 Euro zzgl. MwSt. kann ggfs. ein Mindermengenzuschlag in Höhe von 45 Euro anfallen. Des Weiteren behalten wir uns vor, die Ware ggfs. per Spedition (Palette) zu versenden, wenn das Volumen und / oder das Gewicht der Gesamtbestellung dies erfordert. In jedem dieser Fälle erhalten Sie vorab eine Mitteilung zu dieser Änderung auf die von Ihnen bei der Bestellung hinterlegten Mailadresse. Es steht Ihnen frei dieses Angebot mit den neuen Konditionen anzunehmen. Sollten wir keine Rückmeldung auf unsere Mail innerhalb von 7 Tagen erhalten, wird Ihre Eingangsbestätigung storniert. Mögliche Vorauszahlungen erstatten wir Ihnen auf das von Ihnen gewählte Zahlungsmittel.

3. Verpackung

Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt. Bei Lieferung auf Europaletten hat der Besteller bei Lieferung die Anzahl der Paletten im Tausch dem Spediteur mitzugeben. Hat der Besteller keine Tauschpaletten zur Verfügung und behält die gelieferten Paletten ein, so werden diese zum Selbstkostenpreis nachträglich berechnet.

4. Zahlungen

Zahlungen sind innerhalb der gewählten Zahlungsmethode  zu leisten. Privatpersonen zahlen im Voraus der Lieferung entweder per Überweisung oder mittels eines Zahlungsdienstleisters. Die Annahme von Schecks ist nicht voregsehen. Die Zahlungsmethode Rechnung ist ausschließlich Firmen- bzw. Geschäftskunden vorbehalten. Bei Auswahl und Bestätigung der Zahlungsmethode Rechnung versichern Sie, dass Sie keine Privatperson, geschweige im Sinne einer Privatperson handeln. Das Recht als Endverbraucher gem. §312c BGB ("Fernabsatzgeschäft") ist in diesem Fall ausgeschlossen. Der Besteller ist zur Zurückhaltung der Zahlungen oder der Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen nicht berechtigt, soweit diese nicht von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.Obige Zahlungsbedingungen sind nur bei Warenlieferungen und Rechnungsstellung innerhalb der Bundesrepublik Deutschlands gültig.

5. Lieferzeit

Die Lieferzeit beginnt frühestens, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Machtkreises des Lieferers liegen, z.B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung des Unterlieferers - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer -, verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines etwaigen Lieferverzugs eintreten. Teillieferungen sind zulässig. Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von höchstens 0,5% des Preises der rückständigen Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls aber mehr als 5% des Wertes der rückständigen Lieferung, insgesamt beanspruchen. Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.

6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit Absendung vom Werk bzw. Auslieferungslager auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten des Bestellers. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist zur Versicherung gegen alle in frage kommenden Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.

7. Mängelhaftung

Der Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete, fehlerhafte Konstruktion oder mangelhafte Ausführung, für Materialmängel nur bei Gestellung durch den Lieferer insoweit, als er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel hätte erkennen müssen. Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer nur für zeichnungsgemäße Ausführung.

Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des Lieferers dem allgemeinen Standard der Technik schuldhaft nicht entspricht. Nach Ablauf von 1 Monat, vom Liefertage an gerechnet, findet keine Mängelhaftung mehr statt. Der Besteller kann aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen, dass unbrauchbare Teile unentgeltlich ausgebessert oder nach Wahl des Lieferers neu geliefert werden. Durch unberechtigte Mängelrüge dem Lieferer entstehende Kosten trägt der Besteller. Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt.

Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung des Lieferers Nachbesserungsarbeiten vorgenommen hat.

Als Mängel im Sinne der Lieferbedingungen gilt auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

8. Vertragslösung

Der Besteller hat nur das Recht, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen, wenn der Lieferer eine ihm gestellte, angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn in einem solchen Fall die Ausbesserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels von dem Lieferer verweigert wird.

Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann er Sicherheit für Leistung verlangen oder erklären, dass er die Lieferung unterlasse. Im letzteren Falle hat der Besteller vom Lieferer die bis dahin gemachten Aufwendungen zu ersetzen und Schadenersatz wegen Nichtausführung der Lieferung zu leisten.

9. Eigentumsvorbehalt

Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Lieferers gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen Eigentum des Lieferers. Für den Fall, dass der Besteller Bedingungen des Vertrages nicht erfüllt, insbesondere mit Zahlungen in Rückstand gerät, ist

der Lieferer berechtigt, den Liefergegenstand in Besitz zu nehmen. Eine solche Inbesitznahme einschließlich einer Pfändung des Liefergegenstandes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. Bei Pfändungen von vom Lieferer gelieferten Waren, an denen sich der Lieferer das Eigentum vorbehalten hat, oder sonstige darauf bezüglichen Eingriffen Dritter hat der Besteller dem Lieferer - evtl. telefonisch oder telegrafisch - sofort Mitteilung zu machen. Dem Besteller ist der Weiterverkauf der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gestattet. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass der Besteller hiermit sämtliche Ansprüche abtritt, die dem Besteller gegen seine Kunden oder sonstige Dritte aus einem solchen Weiterverkauf zustehen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein solcher Weiterverkauf vor oder nach Verwendung der Vorbehaltsware zwecks Herstellung neuer Erzeugnisse erfolgt. Der Besteller ist zur Einziehung oder entsprechend dem Vorhergesagten an den Lieferer abgetretenen Forderungen berechtigt. Dies gilt unbeschadet des Rechts des Lieferers, diese Forderungen selbst einzuziehen. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass der Lieferer von seinem Recht auf Einzug dieser Forderungen solange keinen Gebrauch machen wird, als der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Lieferer ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die gemäß dem vorhergesagten abgetretenen Forderungen mitzuteilen, deren Schuldner namentlich zu benennen und dem Lieferer sämtliche sonstigen für eine Einziehung der Forderungen erforderlichen Auskünfte, einschließlich dazugehöriger Unterlagen, zu erteilen. Auch kann der Lieferer verlangen, dass der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzeigt.

Falls Vorbehaltsware zusammen mit nicht im Eigentum des Lieferers stehenden Waren vom Besteller verarbeitet und/oder für Zwecke der Herstellung neuer Erzeugnisse verwendet wird, erwirbt der Lieferer an den neuen Erzeugnissen Miteigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der verarbeiteten bzw. verwendeten Fremdwaren zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verwendung. Im Übrigen unterliegen die durch die Verarbeitung oder Verwendung hergestellten neuen Erzeugnisse den auf die Vorbehaltsware anwendbaren Bedingungen.

Der Lieferer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand auch für den Fall vor, dass einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine Laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Lieferer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

10. Vorkaufsrecht

 Der Besteller räumt uns das Vorkaufsrecht an den Beständen unserer Erzeugnisse für alle Fälle der Insolvenz sowie der nicht bestimmungsmäßen Verwendung ein.

11. Einkaufsbedingungen des Bestellers

Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen in Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich, auch wenn sie der Besteller zugrunde gelegt und der Lieferer ihrem Inhalt nicht ausdrücklich widersprochen hat.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für die aus dem Vertrag folgenden Verpflichtungen beider Parteien, auch für etwaige Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadenersatz sowie für Rechtsstreitigkeiten jeder Art, auch für Wechselklagen, ist Norderstedt.

Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam.

12. Rückgabe und Erstattung

Privatpersonen sind gemäß §312c BGB ("Fernabsatzgeschäft") dazu berechtigt innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware, die Ware auf eigene Kosten wieder zurück zu geben. Die Rückgabe muss schriftlich angezeigt werden und innerhalb unserer Geschäftszeiten (bis 18 Uhr) erfolgen. Maßgebend für die Fristeinhaltung ist das Zustelldatum unseres Versenders / Spediteurs. Entstandene Kosten wie Versand oder Mindermengenzuschläge sind von der Erstattung ausgeschlossen. Sollte die Ware nicht einwandfrei an uns zurück geschickt werden, behalten wir uns unabhängig vom Verursacher vor, die Erstattung zu verweigern.

Bestellungen gewerblicher Kunden sind grundsätzlich von Rückgabe ausgeschlossen.